AGBs

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN:

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  § 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis davon abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlosausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, bedürfen zur ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

    § 2 Angebot – Angebotsunterlagen

 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

Kleinere Abweichungen von den in unseren öffentlichen Äußerungen enthaltenen Abbildungen und Kennzeichnungen bleiben vorbehalten, ebenso Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

    § 3 Preise – Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich der Versendungs- und Verpackungskosten. Soweit wir diese Kosten verauslagen, ist der Besteller gegen Berechnung zur Erstattung an uns verpflichtet.

Die gesetztliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, unbeschadet des Rechts, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

Gerät der Besteller, dem Teilzahlungen zugestanden sind, mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als vierzehn Tage in Rückstand, so wird die gesamte Restforderung sofort fällig.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

   § 4 Haftungsbeschränkung

Bei einer von uns zu vertretenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. In allen anderen Fällen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit das Schadensrisiko üblicherweise durch eine Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung abzudecken ist, und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

    § 5 Liefer- und Annahmepflicht

Der Beginn der von uns angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung erfordert die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.

Bei Fälligkeit der von uns zu erbringenden Leistung beträgt die uns zu setzende angemessene Frist zur Leistung mindestens einen Monat. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder Nacherfüllung kann von uns nur verlangt werden, wenn wir uns länger als einen Monat mit der Erfüllung des Anspruchs in Verzug befinden.

Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Entgeltanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, es sei denn, der Besteller zahlt den Kaufpreis oder leistet für diesen Sicherheit. § 321 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

   § 6 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, so dass mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Gefahr auf den Besteller übergeht.

   § 7 Mängelansprüche

 Die Rechte des Bestellers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache setzen voraus, dass der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

Bei Sachmängeln haften wir nicht für Folgeschäden, die daraus herrühren, dass die Kaufsache erst nach erfolgreicher Nacherfüllung mangelfrei ist.

Die uns zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung beträgt mindestens einen Monat. Im Falle der Nacherfüllung haben wir die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache.

Bei unerheblichen Sachmängeln sind wir nicht zur Nacherfüllung verpflichtet. Eine Nachbesserung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Ort verbracht wurde, zu welchem die Versendung oder Auslieferung nach den bei Vertragsabschluss getroffenen Absprachen erfolgen sollte.

Bei unerheblichen Sachmängeln kann der Besteller nicht vom Vertrag zurücktreten. Sein Recht zur Minderung bleibt jedoch unberührt. Der Besteller hat in allen Fällen des Rücktritts auch Wertersatz für die durch eine bestimmungsgemäße lngebrauchnahme der Kaufsache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

Schadensersatzansprüche können nur unter den Voraussetzungen des § 4 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend gemacht werden. Die vorstehenden Beschränkungen der Rechte des Bestellers gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

Die Ansprüche des Bestellers aus der Lieferung einer mangelhaften Sache verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Lieferung der Sache. Diese Verjährungsregelung gilt auch für Ansprüche wegen Nichteinhaltung von Garantien oder zugesicherten Eigenschaften. In den Fällen der Arglist oder des Vorsatzes bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dieses ausdrücklich schriftlich. Nach der Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

   § 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


Wir geben Ihnen jederzeit gerne Auskunft über unsere Produkte und Service. Kundenorientierte Kommunikation bedeutet für uns ständige Erreichbarkeit, ein Ansprechpartner - einfach und unbürokratisch. So können Sie Ihre Informationen, Anfragen oder Bestellungen, direkt mit uns besprechen.

Denn: Uns treibt das Verlangen es besser zu machen.



 
 
 
 
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